theaterberührt e.V.
Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz | Der Verein führt den Namen „theaterberührt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

§ 2 Geschäftsjahr | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 das Entwickeln und Aufführen von Theaterstücken und Musicals 
∙ die Durchführung von anderweitigen kulturellen Veranstaltungen, vornehmlich mit den Schwerpunkten Musik, Theater, Tanz, Literatur, Kleinkunst sowie der kulturellen Bildung
∙ durch die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen Aufführungspraxis dienlich sind
Generell sieht der Verein seine Aufgabe in der aktiven Mitgestaltung des kulturellen Geschehens der Stadt Magdeburg.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

§ 6 Verbot von Begünstigungen | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft | (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet    der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft | (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge | Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden jährlich erhoben. 

§ 10 Organe des Vereins | Organe des Vereins sind
∙ die Mitgliederversammlung
 der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung | (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 
∙ die Wahl und Abwahl des Vorstands
 Entlastung des Vorstands
∙ Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenberichtes (Haushalt)
 Genehmigung/Beschluss des Haushaltsplanes (Verwendung der Gelder)
∙ Wahl der Kassenprüfenden 
∙ Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
∙ Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit)
∙ Entscheidung zum Ausschluss von Mitgliedern 
∙ weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Eine Emailadresse ist zulässig. 
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand | Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal vier Personen. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine Vorstandsmitglieder vertreten.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung | Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfende. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freier Waldorfkindergarten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Magdeburg, 17. 12. 2022

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